AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen „MietMeCLEVER“

für die Anmietung meines Wohnmobils werden die nachfolgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen Inhalt des zwischen dem Vermieter des Wohnmobils
(nachfolgend „Vermieter“ genannt) und Ihnen (nachfolgend „Mieter“ genannt)
zustande kommenden Vertrages.

1. Vertragsgegenstand
1.1 Durch den Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das Recht, das
Fahrzeug für die vereinbarte Dauer im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Der
Vermieter erhält Anspruch auf Zahlung des Mietpreises und sonstiger vertraglich
vereinbarter Entgelte.
1.2 Gegenstand des Vertrages ist nur die Anmietung eines Wohnmobils.
Reiseleistungen bzw. eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) schuldet der
Vermieter nicht. Der Mieter führt seine Fahrt selbstständig durch und setzt das
Fahrzeug eigenverantwortlich ein.
1.3 Bei Übergabe und Rücknahme des Fahrzeugs, ist jeweils ein Protokoll auszufüllen
und zu unterzeichnen. Diese beiden Protokolle sind Bestandteile des Mietvertrages.

2. Mindestalter des Fahrers, Führerschein
Der Fahrer muss mindestens das 23. Lebensjahr vollendet haben und seit
mindestens einem Jahr im Besitz eines gültigen Führerscheins der Klasse B für
Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t sein. Der Mieter hat dafür
Sorge zu tragen, dass nur Personen das Mietfahrzeug führen, die die vorgenannten
Bedingungen erfüllen. Eine Vorlage des Führerscheins durch den Mieter und/oder
den Fahrer bei Anmietung und/oder im Zeitpunkt der Übernahme ist Voraussetzung
für die Übergabe des Wohnmobils. Kommt es infolge fehlender Vorlage des
Führerscheins zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters.
Kann weder im vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch innerhalb einer
angemessenen Nachfrist der Führerschein vorgelegt werden, ist der Vermieter
berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Der Mietpreis ist trotzdem im vollen Umfang
fällig.

3. Entgelte und Zahlungsbedingungen
3.1 Der Mietpreis richtet sich nach den jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preise,
die auch in der Auftragsbestätigung genannt sind. Etwaige benötigte Mehr-KM
werden bei Fahrzeugrückgabe mit 0,25 € berechnet. Kraftstoffkosten, Maut-, Park-,
Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige
Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Das Mietfahrzeug wird vollgetankt
übergeben und ist auch so zurückzugeben. Kosten für Versicherungsschutz gemäß
Ziff. 4 sowie für Wartung, Ölverbrauch und Verschleißreparaturen sind mit Zahlung
des Mietpreises abgegolten.
3.2 Bei der Preisberechnung werden unterschiedliche Saisonzeiten berücksichtigt.
Der Tag der Fahrzeugübernahme und der Tag der Rückgabe werden als ein Miettag
berechnet.

4. Versicherungsschutz
4.1 Das Mietfahrzeug ist gemäß den geltenden allgemeinen Bedingungen für die
Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert:
Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten Deckungssumme 100 Millionen EUR
pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Für Personenschäden sind
maximal 15.000.000 EUR je geschädigter Person abgedeckt.
4.2 Haftungsfreistellung nach den Grundsätzen eines Teil- bzw. Vollkaskoschutzes
mit einem Selbstbehalt pro Schadenfall in Höhe der Vereinbarung im Mietvertrag,
soweit die Bedingungen keine volle Haftung des Mieters vorsehen, insbesondere
entsprechend Ziff. 13 dieser Vermietbedingungen.

5. Reservierung und Zahlungsbedingungen
5.1 Reservierungen sind nur nach schriftlicher Auftragsbestätigung durch den
Vermieter verbindlich. Mit dieser schriftlichen Auftragsbestätigung erhält der Mieter
den Anspruch auf das Wohnmobil, Carado CLEVER+ 540.
5.2 Nach Erhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung ist innerhalb von 14 Tagen
(Zahlungseingang) die Anzahlung in der genannten Höhe auf das genannte Konto
des Vermieters zu überweisen. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter
Zahlung nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Nacherfüllung,
vom Vertrag zurückzutreten.
5.3 Der restliche Mietpreis muss bis spätestens 14 Tage vor Mietbeginn auf dem
Konto des Vermieters eingegangen sein. Der Vermieter kann im Falle nicht
fristgerechter Zahlung nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur
Nacherfüllung, vom Vertrag zurückzutreten. Die geleistete Anzahlung ist damit für
den Mieter verloren.

6. Rücktritt und Umbuchung
6.1 Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei
Mietverträgen nicht vorgesehen ist. Der Vermieter räumt dem Mieter allerdings ein
vertragliches Rücktrittsrecht im nachfolgend beschriebenen Umfang ein.
Bei Rücktritt/Umbuchung von der verbindlichen Reservierung
– bis zu 4 Wochen vor Reiseantritt, wird von der Anzahlung ein Betrag in Höhe von 50
€ pauschal von der Anzahlung abgezogen. Der Rest wird dem Mieter gutgeschrieben
für eine weitere Buchung oder zurück erstattet.
– bis zu 2 Wochen vor Reiseantritt, wird die Anzahlung nicht zurück erstattet und wird
zur Storno- bzw. Umbuchungsgebühr.
CORONA Sonderregelung: Wenn die vom Mieter geplante Reise durch
Gesetzgebung oder Verordnung wegen Covid19 nicht stattfinden kann, ist eine
kostenlose Umbuchung vorgesehen.

7. Kaution
7.1 Eine Kaution in Höhe der Selbstbeteiligung beim Versicherer (500 €), muss bei Fahrzeugübernahme in bar an den Vermieter geleistet werden. 

7.2 Bei ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs sowie nach erfolgter Mietvertragsendabrechnung wird die Kaution zurückerstattet. Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (z.B. Reinigungskosten, Toilettenreinigung, Betankungskosten, Schäden …) werden bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet, sofern diese durch den Mieter zu tragen sind. Infolge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentragungslast hat der Vermieter das Recht die Kaution zurückzubehalten.

8. Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe
8.1 Das Fahrzeug ist zu dem jeweils vereinbarten Termin zu übernehmen und zurück
zu geben. Ort und Art wird individuell vereinbart (Bringservice).
8.2 Bei Fahrzeugübergabe sind der gültige Personalausweis und Führerschein im
Original vorzulegen.
8.3 Der Mieter verpflichtet sich gemeinsam mit dem Vermieter bei
Fahrzeugübernahme das Mietfahrzeug auf seinen schadenfreien Zustand sowie auf
die richtige Angabe des Tankstandes und sonstiger Füllstände, auf die Angabe zur
Sauberkeit und auf das Vorhandensein von Zubehör und Umweltplakette hin zu
überprüfen. Die durch den Mieter festgestellten Schäden, Fehlteile,
Verschmutzungen und ungenügende Füllstände sind vor Fahrtantritt gegenüber dem
Vermieter anzuzeigen und werden durch den Vermieter auf dem Übergabeprotokoll
vermerkt.
8.4 Vor der Fahrzeugübergabe erfolgt eine ausführliche Fahrzeug-Einweisung. Der
Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs vorenthalten bis die Fahrzeug-Einweisung abgeschlossen ist. Durch den Mieter verantwortete
Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Mieters.
8.5 Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt
von innen gereinigt und in protokolliertem Zustand (lt. Übergabeprotokoll) an dem
vereinbarten Ort zurückzugeben. Hat der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs die
Toilette nicht geleert und/oder nicht gereinigt, wird eine im Mietvertrag definierte
Pauschale fällig. Der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist
oder wesentlich niedriger ist, bleibt dem Mieter unbenommen. Ist das Fahrzeug bei
Rückgabe innen nicht oder ungenügend gereinigt, werden darüber hinaus die
tatsächlich anfallenden Reinigungskosten berechnet, deren Mindestpauschale im
Mietvertrag ausgewiesen ist. Der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht
entstanden ist oder wesentlich niedriger ist, bleibt dem Mieter unbenommen.
8.6 Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet, sofern
dieser die Beschädigung oder den Verlust zu vertreten hat.
8.7 Gibt der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer nicht
oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt
für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum der Vorenthaltung ein
Nutzungsentgelt in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Darüber
hinausgehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben davon unberührt.
Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang
nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
8.8 Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des
Vermieters in Textform möglich. Die Berechtigung zur Nutzung des Mietfahrzeuges
erstreckt sich nur auf die vereinbarte Nutzungsdauer. Eine Fortsetzung des
Gebrauchs nach Ablauf der Mietzeit führt auch ohne ausdrücklichen Widerspruch des
Vermieters grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung des Mietvertrages. Die
Regelung des § 545 BGB findet ausdrücklich keine Anwendung.
8.9 Rückgabe des Fahrzeugs vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit haben keine
Verringerung der vereinbarten Miete zur Folge, es sei denn, das Fahrzeug kann
anderweitig vermietet werden.
8.10 Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug vor Ablauf der vereinbarten
Nutzungsdauer unter fristloser Kündigung des Mietvertrages zurück zu verlangen.
Hierfür muss ein wichtiger Grund vorliegen. Das Recht des Mieters zur
außerordentlichen Kündigung im Falle eines wichtigen Grundes bleibt hiervon
unberührt.
8.11 Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung auch nach einer weiteren
ausdrücklichen Rückgabeaufforderung nicht nach bzw. ist für den Vermieter nicht
erreichbar, behält sich der Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten. Hierdurch
entstehende Kosten sind durch den Mieter zu tragen, es sei denn, er hat den Verstoß
gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten.

9. Ersatzfahrzeug
Kann das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe durch Verschuldung von Dritten
nicht bereitgestellt werden, ist der Mietvertrag gegenstandslos.

10. Obliegenheiten des Mieters
10.1 Das Fahrzeug darf – ausgenommen in Notfällen – nur vom Mieter selbst bzw.
dem/n im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) geführt werden. Der Mieter muss
persönlich bei der Abholung des Mietfahrzeuges erscheinen. Der Mieter ist
verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter
bekannt zu geben und von diesen eine Kopie des Führerscheins und
Personalausweis zu hinterlegen.
10.2 Der Mieter verpflichtet sich vor Überlassung des Mietfahrzeuges an einen
weiteren Fahrer zu prüfen, ob sich dieser im Zeitpunkt der Nutzung in einem
fahrtüchtigen Zustand und im Besitz der erforderlichen und gültigen Fahrerlaubnis
befindet und keinem Fahrverbot unterliegt. Des Weiteren hat der Mieter die Pflicht,
den Fahrer über die Geltung und den Inhalt dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zu informieren.
10.3 Das Mietfahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln (hierzu gehört
insbesondere die Kontrolle des Öl- und Wasserstandes sowie des Reifendruckes,
Verwendung des vorgeschriebenen Kraftstoffes), ordnungsgemäß und den Vorgaben
entsprechend zu bedienen sowie jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Das
Lenkradschloss muss beim Verlassen des Fahrzeuges eingerastet sein. Der Mieter
hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere
an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren. Die für die
Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen,
Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite) und technischen Regeln sind zu beachten.
Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, dass sich das Mietfahrzeug in
verkehrssicherem Zustand befindet.
10.4 Es ist untersagt, das Fahrzeug u. a. zu verwenden:
– zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests;
– zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder
sonst gefährlichen Stoffen;
– zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem
Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind;
– zur Weitervermietung oder Leihe;
– zu Zwecken, die einer übermäßigen Beanspruchung des Fahrzeuges führen;
– zur gewerblichen Personen- oder Fernverkehrsbeförderung;
– für Fahrschulübungen, Geländefahrten;
– für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf
nicht zum Befahren vorgesehenen Gelände.
10.5 Fahrten in Kriegsgebiete sind unzulässig. Fahrten in europäischen Länder sind
grundsätzlich zulässig, es sein denn, es handelt sich um Fahrten nach Russland,
Weißrussland, Ukraine, Bulgarien, Moldawien, Rumänien, Türkei, Island, Grönland,
Kanarische Inseln, Madeira oder Azoren. Ausnahmen von diesen Vorgaben bedürfen
der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Über
Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder
sowie der Transitländer hat sich der Mieter/Fahrer eigenständig zu informieren und
die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.
10.6 Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit
des Fahrzeugs wiederherzustellen, dürfen vom Mieter bis zu einer Höhe von 150 €
ohne Nachfrage beim Vermieter bei einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden.
Im Übrigen dürfen Reparaturen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung
des Vermieters in Auftrag gegeben werden.
Die Erstattung der dadurch angefallenen und genehmigten Reparaturkosten leistet
der Vermieter nur gegen Vorlage entsprechender Nachweise und Belege im Original,
sofern der Mieter nicht für den der Reparatur zugrunde liegenden Defekt den
Vorgaben der Vermietbedingungen entsprechend haftet. Darüber hinaus ist für die
Erstattung die Vorlage der Austauschteile/Altteile erforderlich, sofern es sich um
Garantieteile handelt (Batterien, Wechselrichter, Ladegerät, Wasserpumpe). Im
Übrigen hat der Mieter die Pflicht, die Austauschteile/Altteile dem Vermieter
vorzulegen, sofern sie für ihn verfügbar waren und der Rücktransport zumutbar ist.
10.7 Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen
vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern,
insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu versehen.
10.8 Haustiere dürfen nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters
mit vom Mieter / Fahrer zu stellenden, zulässigen Sicherungsvorrichtungen/-
einrichtungen mitgenommen werden. Für die Einhaltung der entsprechenden
Tierschutz-, Beförderungs-, Impf- und Transit-/Einreisebestimmungen ist der Mieter /
Fahrer eigenverantwortlich. Haustiere können zu einer kostenpflichtigen
Sonderreinigung laut Mietvertrag führen, insbesondere wenn das Fahrzeug nach Tier
riecht und / oder Tierhaare / -ausscheidungen vorzufinden sind. Reinigungskosten,
die durch die Nichtbeachtung/Zuwiderhandlung entstehen sowie ein dem Vermieter
entgangener Gewinn durch die zeitweise Nichtvermietbarkeit gehen zu Lasten des
Mieters.
10.9 Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Änderung seiner
Rechnungsanschrift nach Abschluss des Mietvertrages und bis zur vollständigen
Abwicklung des Mietverhältnisses unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.
Daneben verpflichtet sich der Mieter, den Namen und die Adresse eines berechtigten
oder unberechtigten Fahrers des Fahrzeuges mitzuteilen, sofern der Vermieter an der
Offenlegung ein berechtigtes Interesse hat, insbesondere bei Schadenfällen des
Fahrers.
10.10 Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich
genehmigten und nach Größe, Alter und Gewicht gewählten Kindersitz (§21 StVO)
auf dazu geeigneten und zugelassenen Sitzplätzen.
10.11 Bei jeglichen Zuwiderhandlungen kann der Mieter von weiteren Anmietungen
bei dem Vermieter ausgeschlossen werden.

11. Verhalten bei Unfall oder Schadensfall
Der Mieter / Fahrer hat nach einem Unfall oder bei einem Brand-, Entwendungs-,
Wild- oder sonstigem Schaden unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den
Vermieter zu verständigen. Der Mieter/Fahrer darf sich solange nicht vom Unfallort
entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung
der erforderlichen Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nachgekommen
ist. Das strafrechtlich sanktionierte Verbot des unerlaubten Entfernens vom Unfallort
im Sinne von § 142 Strafgesetzbuch-StGB ist zu beachten. Sollte die Polizei die
Unfallaufnahme verweigern, so hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter
nachzuweisen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung
Dritter. Daneben hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des
Unfall- oder Schadenereignis- ses, auch bei geringfügigen Schäden, schriftlich zu
informieren. Der Unfall-/Schadensbericht muss insbesondere Namen und Anschriften
der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der
beteiligten Fahrzeuge enthalten. Schadenersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter
dürfen nicht anerkannt werden. Sonstige Beschädigungen oder besondere
Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls
unverzüglich, spätestens bei der Rückgabe dem Vermieter mitzuteilen.

12. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das
Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht
gedeckte Schäden, beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und
Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Vermieter
hat vertragswesentliche Pflichten verletzt. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für
eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters
oder für die Haftung aus einer vertraglich übernommenen verschuldensunabhängigen
Garantie sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch den
Vermieter, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen des
Vermieters. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen,
die bei Rückgabe des Mietfahrzeuges zurückgelassen / vergessen werden.

13. Haftung des Mieters
13.1 Der Mieter haftet dem Vermieter für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und
darüber hinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von
Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach
den folgenden Bestimmungen:
13.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten
Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro
Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen.
Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt
des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle
hieraus entstandenen Schäden.
13.3 Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt
nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter
in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der
vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem
Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden
Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung
auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung
der in den, Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 8. (Fahrzeugübergabe und
Fahrzeugrückgabe), 10.2., 10.3, 10.4, 10.5, 10.6 und 10.7. (Obliegenheiten), 11.
(Verhalten bei Unfall oder Schadensfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich
begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu
vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten
Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem
Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden
Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen
grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn
die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf
die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der
Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen
Verhaltens.
13.4 Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang
nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
13.5 Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet
der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben.
13.6 Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
13.7 Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des
Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige
Kosten, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen.
13.8 Der Mieter hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die
rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen.
13.9 Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution
zurück zu behalten

14. Verjährung
14.1 Der Mieter muss offensichtliche Mängel an dem Mietfahrzeug unverzüglich dem
Vermieter schriftlich anzeigen. Für die Einhaltung der Unverzüglichkeit kommt es auf
die rechtzeitige Absendung der Anzeige durch den Mieter an. Sofern der Vermieter
infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, sind Ansprüche
des Mieters nur möglich, sofern ihn kein Verschulden trifft.
14.2 Alle vertraglichen Ansprüche des Mieters verjähren innerhalb von 12 Monaten,
gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, es handelt sich um
Schäden durch die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des
Mieters oder um Fälle, in denen der Vermieter , ein gesetzlicher Vertreter oder ein
Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
Wurden vom Mieter Ansprüche geltend gemacht, so wird die Verjährung bis zu dem
Tage gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückweist.
14.3 Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und
Verschlechterung der Mietsache verjähren frühestens nach Ablauf von 12 Monaten,
beginnend grundsätzlich mit der Rückgabe des Fahrzeuge. Sofern der Unfall
polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadenersatzansprüche des Vermieters
gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in
die Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens 6
Monate nach Rückgabe des Mietfahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet, sich
unverzüglich und nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über
den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.

15. Allgemeine Bestimmungen
15.1 Sofern der Unterzeichner des Mietvertrages sich nicht ausdrücklich als Vertreter
des Mieters bezeichnet, haftet er neben der Person, Firma oder Organisation, für die
er den Mietvertrag abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner.
15.2 Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen, rechtskräftig
festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen ausgeschlossen.
15.3 Der Vermieter ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritter zu
bedienen.
15.4 Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte ist
ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche in
eigenem Namen.

16. Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
16.1 Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des
Mieters/Fahrers zum Zwecke der Abwicklung des Mietvertrages als verantwortliche
Stelle im Sinne Art. 6 Abs. 1 a) der DSGVO.
16.2 Eine Übermittlung dieser Daten kann zu Vertragszwecken zwischen dem
Vermieter und seinen Vertragspartnern (z.B. Versicherungen) und an andere
beauftragte Dritte (z. Bsp. Inkassounternehmen, Rechtsanwälte) erfolgen.
16.3 Darüber hinaus kann eine Weitergabe personenbezogener Vertragsdaten an
Behörden erfolgen, wenn und soweit eine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters
gegenüber der jeweiligen Behörde (z.B. Staatsanwaltschaft) besteht. Zusätzlich ist
der Vermieter berechtigt, persönliche Daten des Mieters im Rahmen der
Beantwortung von Anfragen seitens Behörden im Zusammenhang mit Anzeigen, die
sich während der Mietdauer ergeben haben, wie z.B. Strafzettel, Bußgelder und
sonstige Gebühren, weiterzugeben. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur,
soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist.

17. Schlussbestimmungen
17.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters.
17.2 Änderungen der allgemeinen Vermietbedingungen und zusätzliche
Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform beider Parteien, sofern
sie mündliche Vereinbarungen im Vorfeld und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
betreffen. Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss, insbesondere keine bindende
Wirkung auf das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter.
17.3 Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen
Vertrag, gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des
Mietvertrages, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
17.4 Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der
anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
17.5 Ist der Mieter ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird
als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle
Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart.
Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in
Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt
haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist.

Elke König – MietMeCLEVER – Stand: 31.03.202